Die Gründe für eine eigene Photovoltaikanlage waren in den letzten Jahren vielfältig. Hohe Energiekosten, eine attraktive Einspeisevergütung und Nachhaltigkeit spielen eine wichtige Rolle beim Umstieg auf die PV-Anlage auf dem Eigenheim. Dazu lässt sich mit dem eigens erzeugten Strom noch das Auto laden, was die Mobilitätskosten auf ein Minimum absenkt.
Was viele Hausbesitzer in den letzten Jahren von der Anschaffung abgeschreckt hat, waren die steuerlichen Regelungen. Sonderfälle in der Steuererklärung und komplizierte Bürokratie standen der Energiewende auf privaten Gebäuden im Weg. Seit Anfang 2023 hat sich das geändert - die Mehrwertsteuer auf Solaranlagen entfällt.
Was das für Verbraucher bedeutet und was es steuerlich bei der PV-Anlage zu beachten gibt, haben wir uns angeschaut.
Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 01. Januar 2023 fällt beim Kauf einer Photovoltaikanlage keine Mehrwertsteuer mehr an. Dasselbe gilt für alle benötigten Zubehörteile und die Montagedienstleistung. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich dabei um einen sogenannten Nullsteuersatz
- Alle Solaranlagen, die sich auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes befinden, profitieren von dieser Regelung. Beispielsweise auch dann, wenn diese sich auf einer Garage oder Scheune befinden
- Damit Solaranlagen von der Mehrwertsteuer befreit sind, darf die Bruttoleistung nicht mehr als 30 kWp (Kilowattpeak) betragen
- Kleinere Anlagen sind nach § 3 Nr. 72 EStG von der Einkommenssteuer befreit. Welche Voraussetzungen es braucht, schauen wir uns genauer an
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat sich für die Besitzer von Photovoltaikanlagen eine Menge geändert. Die wichtigsten Punkte haben wir für Sie zusammengefasst.
Neue EU-Richtlinie: Erleichterungen bei der Umsatzsteuer auf Photovoltaikanlagen
Seit dem 01.01.2023 fällt auf private Photovoltaikanlagen, welche auf oder in der Nähe von privaten Wohnhäusern installiert wurden, keine Mehrwertsteuer mehr an. Demnach wurden die Anlagen ganze 19 % günstiger im Vergleich zu den Vorjahren.
Diese Regelung gilt auch für Zubehör der Photovoltaik, z.B. für Speicher oder Wechselrichter. Entscheidend für die Anwendung des Nullsteuersatzes ist, dass die vollständige Installation der Solaranlage nach dem 01. Januar 2024 erfolgt ist.
Die Befreiung von der Umsatzsteuer gilt für die Installation von PV-Anlagen
- auf oder in der Nähe von Privatgebäuden,
- auf öffentlichen Einrichtungen und
- auf Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen
Nicht vergessen: Für die Umsatzsteuerbefreiung gilt eine Grenze von 30 kWp bei der Bruttoleistung. Wird diese Grenze überschritten, muss beim Kauf Umsatzsteuer gezahlt werden.
Wie lange gilt der Nullsteuersatz bei der Anschaffung von kleinen Solaranlagen?
Aktuell hat die Bundesregierung keine Änderung der Nullsteuersatz-Regelung für private Haushalte angekündigt. Es ist anzunehmen, dass dieser entscheidende Vorteil auch in den nächsten Jahren bestehen bleibt.
Wichtig ist, dass Sie der Eigentümer der Solaranlage sein müssen, um diese steuerfrei kaufen zu können. Die Rechnung muss auf Ihren Namen ausgestellt und die Anlage auf Ihrem Gebäude installiert werden.
Darf ich ein Balkonkraftwerk steuerfrei betreiben?
Balkonkraftwerke werden als Mini-Solaranlagen bezeichnet und sind beliebt in Mietwohnungen und Gebäuden, auf welchen die Installation großer Module nicht möglich / nicht erlaubt ist. Den erzeugten Solarstrom können Besitzer in den Kreislauf der Wohnung einfließen lassen, meist über die Steckdose.
Wichtig: In Deutschland dürfen Balkonkraftwerke maximal 600 Watt Strom produzieren. Andere EU-Länder haben die Grenze bereits auf 800 Watt angehoben, in Deutschland gilt es, weiter abzuwarten.
Balkonkraftwerke sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit und können genehmigungsfrei installiert werden. Sie müssen das Balkonkraftwerk immer beim zuständigen Netzbetreiber anmelden.
Solarstrom: Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch fällt weg
Bei einer neuen Solaranlage, welche Sie ab dem Jahr 2023 zum Nullsteuersatz gekauft und installiert haben, fällt auch keine Umsatzsteuer mehr auf den Eigenverbrauch an. Den Teil des produzierten Stroms Ihrer Photovoltaikanlage, den Sie selbst nutzen können, müssen Sie demnach nicht mehr wie bisher versteuern.
Grund hierfür: Wenn Sie beim Kauf der Photovoltaikanlage keine Vorsteuer abziehen konnten, darf keine Umsatzsteuer auf den produzierten Strom anfallen. Das teilte das Bundesministerium der Finanzen in einem Schreiben mit.
Zusatz: Keine Steueranmeldung für die eigene PV-Anlage
Ist Ihre Anlage von der Umsatzsteuer befreit, gilt selbes in der Regel auch für die Einkommenssteuer. Sie können die Solaranlage betreiben, und müssen dazu keine Angaben in der Steuererklärung machen. Bisher musste selbst produzierter Strom mit dem individuellen Einkommenssteuersatz versteuert werden.
Die Kleinunternehmerregelung wird mit dieser Steuerbefreiung für alle Besitzer von Solaranlagen überflüssig. Das sorgt für eine Entlastung beim örtlichen Finanzamt und schont Ihre Nerven. Durch den Wegfall der steuerlichen Anmeldung hat Ihre Solaranlage keine Unternehmensnummer mehr. Um die Einspeisevergütung abzurechnen, darf der Netzbetreiber seit letztem Jahr die Nummer verwenden, welche im Marktstammregister registriert ist.
Lesetipp: In diesem Ratgeber haben wir uns damit beschäftigt, welche steuerlichen Vorteile sich für die Besitzer von Solaranlagen ergeben.
Wann bin ich durch meine Photovoltaikanlage umsatzsteuerpflichtig?
Nicht in jedem Fall fällt die Mehrwertsteuer beim Kauf von Photovoltaikanlagen oder die Umsatzsteuer auf produzierten Strom weg. Seit den Änderungen im Jahr 2023 gibt es einige Ausnahmen, bei welchen keine Steuerbefreiung gilt:
- Sie haben die Anlage ab dem 01. Januar 2023 installiert, diese erfüllt jedoch nicht die Kriterien zur Steuerbefreiung (z.B. zu viel Leistung)
- Ihr Umsatz durch die Solaranlage ist so hoch, dass die Kleinunternehmerregelung nicht anwendbar ist und Sie in die Regelbesteuerung wechseln müssen
- Sie haben die PV-Anlage zwischen 2019 und 2022 installiert, die Regelbesteuerung gewählt und warten darauf, in die Kleinunternehmerregelung wechseln zu können (6 Jahre)
Die abziehbare Vorsteuer wird mit der Umsatzsteuer verrechnet, welche Sie zahlen müssen. Die Umsatzsteuer ist sowohl auf den selbst genutzten als auch auf den verkauften Strom abzuführen. Sie erheben Mehrwertsteuer auf die Verkaufserlöse, welche Sie an den Kunden weitergeben. Diese Mehrwertsteuer wird dann an das Finanzamt gezahlt. Da Sie im ersten Jahr rückwirkend die Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis der Anlage erstattet bekommen, profitieren Sie vom Vorsteuerabzug. In den darauffolgenden Jahren kehrt sich dieses Verhältnis um und Sie zahlen mehr an das Finanzamt, als Sie erstattet bekommen.
Wichtig: An die Regelbesteuerung sind Sie sechs Jahre gebunden, bis Sie in die Kleinunternehmerregelung wechseln können. Fand dieser Wechsel dann statt, profitieren Sie enorm von Ihrer eigenen PV-Anlage.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich meine Photovoltaikanlage in der Steuererklärung angeben?
Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von privaten Wohngebäuden, welche eine Leistung von 30 kWp nicht überschreiten, sind von der Umsatzsteuer und somit in der Regel auch von der Einkommenssteuer befreit. Sie sind aus steuerlicher Sicht irrelevant und müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
Wie bekomme ich die Umsatzsteuer für eine gekaufte PV-Anlage vom Finanzamt erstattet?
Überschreiten Sie die oben genannten Grenzen, müssen Sie Umsatzsteuer auf den verkauften und selbst genutzten Strom abführen. Auch 19 % Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis der Anlage können Sie dann geltend machen, dieser wird mit dem geschuldeten Betrag verrechnet. Nach dem ersten Nutzungsjahr erhalten Sie so oft Geld vom Finanzamt erstattet.
Welche PV-Anlagen sind von der Steuer befreit?
Photovoltaikanlagen auf und in der Nähe von Wohngebäuden bis zu einer Nennleistung von 30 kWp sind meist von der Umsatz- und Einkommenssteuer befreit. Dies gilt auch für Anlagen auf öffentlichen oder gemeinnützigen Gebäuden.