Das Elektroheizungsverbot in Hamburg ab 2026:

Das Elektroheizungsverbot in Hamburg ab 2026: - Bringer-Germany

Implikationen für Eigentümer und die bauordnungsrechtliche Einordnung von Infrarotheizungen

Die energetische Wende im Hamburger Gebäudesektor

Die Wärmeversorgung von Gebäuden ist einer der zentralen Hebel zur Erreichung der Klimaschutzziele. Während bundesweit das Gebäudeenergiegesetz (GEG) den Rahmen vorgibt, beschreitet die Freie und Hansestadt Hamburg einen konsequenteren Pfad. Mit dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz wurden Weichen gestellt, die über die nationalen Standards hinausgehen.

Ab dem Jahr 2026 treten verschärfte Regelungen in Kraft, die den Einsatz von direktestrombasierten Heizsystemen stark einschränken. Ziel dieser Maßnahmen ist nicht nur die Senkung des Primärenergiebedarfs, sondern auch die Entlastung der Stromnetze. Für Immobilieneigentümer, Verwalter und Bauherren bedeutet dies eine Zäsur. Die Unsicherheit ist oft groß: Welche Bestandsanlagen sind betroffen? Wie sind moderne Infrarotheizungen rechtlich zu bewerten? Und welche ökonomischen Risiken bergen elektrische Heizsysteme in der Zukunft?

Dieser Beitrag analysiert die Rechtslage, klärt technische Missverständnisse auf und bietet eine strategische Entscheidungshilfe für Eigentümer.

Definition und Funktionsweise: Was fällt unter „Elektroheizung“?

Um die gesetzlichen Restriktionen zu verstehen, ist eine technische Abgrenzung notwendig. Der Gesetzgeber fokussiert sich bei dem Verbot auf sogenannte Stromdirektheizungen. Dabei handelt es sich um Systeme, die elektrische Energie mittels eines Heizwiderstandes unmittelbar in thermische Energie umwandeln (Joule’sche Wärme). Der physikalische Wirkungsgrad liegt hierbei bei 1:1 aus einer Kilowattstunde (kWh) Strom entsteht genau eine kWh Wärme.

Im Gegensatz dazu nutzen Wärmepumpen den Strom lediglich als Antriebsenergie, um Umweltwärme aus Luft, Wasser oder Erde auf ein nutzbares Temperaturniveau zu „pumpen“. Sie erzielen daraus ein Vielfaches an Wärmeenergie (Jahresarbeitszahl von 3 bis 4).

Zu den klassischen, nun problematischen Stromdirektheizungen zählen:

• Nachtspeicheröfen: Massive Heizkörper, die nachts aufgeheizt werden und die Wärme zeitverzögert abgeben.

• Elektrische Konvektoren: Wandgeräte oder mobile Heizlüfter, die die Raumluft direkt erwärmen.

• Elektrische Fußbodenheizungen: Widerstandskabel, die direkt im Estrich verlegt sind (nicht zu verwechseln mit wassergeführten Fußbodenheizungen, die von einer Wärmepumpe gespeist werden).

Diese Technologien gelten heute als energetisch ineffizient, da die Erzeugung von Strom im Kraftwerkspark und der Transport verlustbehaftet sind. Werden diese Verluste eingerechnet (Primärenergiefaktor), schneidet die Direktheizung ökologisch schlecht ab.

Die Motivation des Hamburger Senats: Netzstabilität und Effizienz

Warum reguliert Hamburg strenger als andere Bundesländer? Die Hansestadt verfolgt das Ziel der Klimaneutralität bis 2045 sehr ambitioniert. Dabei wurden drei zentrale Problemfelder der Elektroheizung identifiziert:

1. Hoher Ressourcenverbrauch: Strom ist eine sehr hochwertige Energieform. Ihn 1:1 in Wärme umzuwandeln, gilt thermodynamisch als Verschwendung – besonders solange der Strommix noch fossile Anteile enthält.

2. Die „Winterlücke“: Der Heizwärmebedarf ist in den dunklen Wintermonaten am höchsten. Genau dann liefern Photovoltaik- und Windkraftanlagen jedoch oft schwankende Erträge. Eine massive Nutzung von Elektroheizungen würde diese Diskrepanz verschärfen.

3. Netzdienlichkeit: Würden in Hamburg tausende Haushalte gleichzeitig bei Minusgraden elektrisch heizen, entstünden enorme Lastspitzen (Peaks). Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und teuren Netzausbau zu vermeiden, will die Stadt diese Spitzenlasten reduzieren.

Der Geltungsbereich: Wer ist ab 2026 betroffen?

Die gute Nachricht vorweg: Das Verbot bedeutet keinen sofortigen Kahlschlag im Bestand. Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

1. Bestandsgebäude: Bereits installierte und genehmigte Elektroheizungen genießen in der Regel Bestandsschutz. Solange an der Anlage oder dem Gebäude nichts Wesentliches verändert wird, dürfen diese Systeme weiter betrieben werden. Eigentümer müssen also nicht befürchten, dass ihre Heizung zum Stichtag stillgelegt wird.

2. Neubau und wesentliche Änderungen: Die neuen Regeln greifen vor allem bei:

• Neubauten: Hier sind reine Stromdirektheizungen als Hauptwärmequelle faktisch ausgeschlossen.

• Grundlegenden Sanierungen: Werden Heizungsanlagen komplett ausgetauscht oder Gebäudehüllen so stark saniert, dass sie neubauähnliche Standards erreichen, entfällt der Bestandsschutz. Dann muss das neue Heizkonzept den aktuellen Effizienzvorgaben entsprechen.

Hierbei ist zu beachten: Hamburgische Regelungen sind bindend. Verweise auf lockerere Gesetze in Nachbarbundesländern sind rechtlich irrelevant.

Sonderfall Infrarotheizung: Strahlungswärme statt Konvektion

Infrarotheizungen nehmen eine Sonderrolle in der Diskussion ein. Zwar sind sie technisch ebenfalls Stromdirektheizungen, doch ihr Wirkprinzip unterscheidet sich fundamental von alten Nachtspeicheröfen.

Klassische Heizkörper erwärmen die Luft (Konvektion). Warme Luft steigt nach oben, wirbelt Staub auf und sorgt oft für trockene Atemwege. Infrarotheizungen hingegen nutzen Wärmestrahlung. Sie erwärmen primär die Festkörper im Raum, also Wände, Möbel und die Bewohner selbst. Dieses Prinzip ist vergleichbar mit der Sonnenstrahlung an einem Wintertag: Obwohl die Luft kalt ist, fühlt sich die Haut in der Sonne warm an.

Die Vorteile der Strahlungswärme:

• Thermische Behaglichkeit: Da die Wände erwärmt werden, strahlen diese die Wärme zurück. Das subjektive Wärmeempfinden ist oft höher.

• Energieeinsparung (theoretisch): Durch die direkte Strahlung kann die Raumlufttemperatur oft um 2–3 Grad Celsius abgesenkt werden, ohne dass Bewohner frieren. Jedes Grad weniger spart ca. 6 % Energie.

Dennoch bleibt die physikalische Realität: Auch Infrarotheizungen beziehen ihre Energie zu 100 % aus dem Stromnetz. Daher fallen sie grundsätzlich unter dieselben regulatorischen Betrachtungen wie andere Elektroheizungen.

Zulässigkeit in Hamburg: Die Feinheiten der Verordnung

Sind Infrarotheizungen in Hamburg ab 2026 verboten? Eine pauschale Antwort ist nicht möglich, da der Teufel im Detail steckt. Die Zulässigkeit hängt maßgeblich von zwei Faktoren ab: der Leistung und der Montageart.

1. Die 1,5-Kilowatt-Grenze

Die Hamburger Bauordnung und energetische Vorschriften betrachten Anlagen kritisch, die eine Nennleistung von 1,5 Kilowatt überschreiten und zur dauerhaften Beheizung von Aufenthaltsräumen dienen. In Neubauten sind solche leistungsstarken Systeme als alleinige Wärmequelle kaum noch genehmigungsfähig. Hier können stattdessen mehrere kleinere Standheizungen strategisch platziert werden, um die Wärme besser zu verteilen.

2. Fest vs. Mobil: Eine wichtige Unterscheidung

Rechtlich wird oft unterschieden, ob eine Heizung fest mit dem Baukörper verbunden ist.

• Feste Installation: Werden Infrarotpaneele fest verschraubt und direkt an das Stromnetz (Unterputz) angeschlossen, gelten sie als gebäudetechnische Anlage. Sie müssen dann die strengen Primärenergie-Anforderungen erfüllen, was ohne zusätzliche Maßnahmen (wie extreme Dämmung) schwer wird.

• Mobile Nutzung: Geräte, die als Zusatzheizung dienen, auf Standfüßen stehen und über einen normalen Schuko-Stecker betrieben werden, fallen oft nicht unter die strengen Bauvorschriften für Heizungsanlagen. Aber Vorsicht: Wer versucht, das Gesetz zu umgehen, indem er ein ganzes Haus dauerhaft nur mit „mobilen“ Geräten beheizt, bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone und riskiert Konflikte mit der Bauaufsicht.

Wirtschaftlichkeitsanalyse: Die unterschätzte Kostenfalle

Neben den rechtlichen Aspekten sollten Eigentümer vor allem die Ökonomie im Blick behalten. Infrarotheizungen locken oft mit extrem niedrigen Investitionskosten (CAPEX). Es müssen keine Rohre verlegt, kein Schornstein gebaut und keine teure Technik im Keller installiert werden.

Doch die Gesamtkostenrechnung (Total Cost of Ownership) sieht oft anders aus. Das Problem sind die Betriebskosten (OPEX).

Ein Vergleich:

• Eine Wärmepumpe erzeugt aus 1 kWh Strom ca. 4 kWh Wärme (Jahresarbeitszahl 4).

• Eine Elektroheizung erzeugt aus 1 kWh Strom nur 1 kWh Wärme.

Bei einem Strompreis von angenommen 30 Cent/kWh kostet die Kilowattstunde Wärme bei der Elektroheizung also volle 30 Cent. Bei der Wärmepumpe sind es rechnerisch nur 7,5 Cent. Über eine Lebensdauer von 20 Jahren akkumulieren sich diese Mehrkosten bei einem durchschnittlichen Einfamilienhaus schnell auf fünfstellige Beträge. Die vermeintlich günstige Anschaffung wird so zur teuersten Heizform überhaupt.

Die Rolle der Photovoltaik (Sektorenkopplung)

Ein häufiges Argument der Befürworter lautet: „Ich produziere meinen Strom selbst mit Photovoltaik (PV), dann ist das Heizen kostenlos.“ Dieses Konzept der Sektorenkopplung ist im Ansatz richtig, scheitert in der Praxis jedoch oft an der saisonalen Diskrepanz.

Der Heizwärmebedarf und der PV-Ertrag verhalten sich antizyklisch:

• Sommer: Hoher PV-Ertrag, aber kein Heizbedarf.

• Winter: Hoher Heizbedarf, aber kaum PV-Ertrag (kurze Tage, bewölkter Himmel, Schnee).

Eine PV-Anlage kann im Winter oft nur einen Bruchteil des benötigten Heizstroms liefern. Der Rest muss teuer aus dem Netz zugekauft werden. Batteriespeicher können zwar die Nacht überbrücken, aber keine wochenlangen Dunkelflauten im Januar. Sinnvoll ist die Kombination daher meist nur in hochgedämmten Effizienzhäusern (z. B. KfW 40 oder Passivhaus), wo der Restwärmebedarf so minimal ist, dass sich eine wassergeführte Heizung nicht amortisieren würde. Weitere Informationen zur Förderung von Solaranlagen und Speichern bietet oft die IFB Hamburg

Mietrechtliche Konsequenzen: Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz

Auch für Vermieter ändert sich die Kalkulation. Früher konnten hohe Heizkosten komplett auf den Mieter umgelegt werden. Mit dem neuen CO₂-Kostenaufteilungsgesetz werden Vermieter an den CO₂-Kosten beteiligt, wenn das Gebäude energetisch schlecht abschneidet.

Da Elektroheizungen aufgrund des deutschen Strommixes rechnerisch hohe CO₂-Emissionen verursachen, führt ihr Betrieb in schlecht gedämmten Häusern dazu, dass der Vermieter einen Teil der CO₂-Abgabe zahlen muss. Es liegt also im direkten wirtschaftlichen Interesse des Vermieters, in effiziente Systeme zu investieren, um die eigene Rendite nicht durch CO₂-Strafzahlungen zu schmälern.

Folgen bei Nichteinhaltung

Die Vorgaben der Stadt Hamburg sind verbindliches Baurecht. Verstöße etwa der illegale Einbau einer Stromdirektheizung im Neubau können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Mögliche Konsequenzen sind:

• Nutzungsuntersagung: Die Behörde kann den Betrieb der Anlage untersagen.

• Rückbauverfügung: Die Eigentümer müssen auf eigene Kosten nachrüsten.

• Verlust von Fördermitteln: Wer gegen energetische Vorgaben verstößt, muss erhaltene Fördergelder (z. B. der IFB Hamburg) oft samt Zinsen zurückzahlen.

Fazit und Handlungsempfehlung

Hamburg setzt klare Signale für die Wärmewende. Die Ära der klassischen Stromdirektheizung als Standardlösung neigt sich dem Ende zu sowohl aus ökologischen als auch aus ökonomischen Gründen.

Eigentümer sollten daher strategisch vorgehen:

1. Bestandsaufnahme: Prüfen Sie, ob Ihre Elektroheizung fest installiert ist und welche Leistung sie hat.

2. Sanierungsfahrplan: Erstellen Sie vor Baubeginn ein energetisches Gesamtkonzept.

3. Beratung: Nutzen Sie die Expertise zertifizierter Energieberater. Sie können berechnen, ob eine Hybridlösung (z. B. Wärmepumpe für Grundlast + Infrarot für Spitzenlast) sinnvoll ist.

Wer sich jetzt fundiert informiert, vermeidet Fehlinvestitionen und sichert den Wert seiner Immobilie langfristig.

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